Gesetzliche Grundlagen
Die Sorge um Kranke und die Nächstenliebe gehört zur Basis des Christentums und ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche. Der Kanton Zürich setzt den gesetzlichen Rahmen für den Zugangen von Seelsorgenden in die Institutionen des Gesundheitswesens.
Dieser Auftrag basiert auf den folgenden gesetzelichen Grundlagen:
- in der Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich wird festgelegt, dass die Körperschaft auch Seelsorge an Katholikinnen und Katholiken leisten darf und sollte, die in Spitälern und Pflegeheimen sind.
- Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich
Im § 9 dort heisst es zur Seelsorge:
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen. Dieses Besuchsrecht ist in Relation zu setzen mit der Glaubens- und Gewissensfreihet der Patientinnen und Patienten.
Der Auftrag setzt eine professionelle Seelsorge im Gesundheitswesen voraus. Diese nehmen wir gemeinsam mit der Reformierten Kirche Kanton Zürich wahr.
Die dafür nötigen Rahmenbedingungen für die seelsorgerliche Tätigkeit in den Spitälern und Altersheimen setzt die Spital- und Klinikseelsorge um. Sie folgt damit dem Leitbild und dem Konzept der Spital- und Klinikseelsorge der Katholischen Kirche im Kanton Zürich, unserem Träger.
Nationale Palliative Care-Strategie
Die nationalen Leitlinien zu Palliative Care des Bundesamtes für Gesundheit nennen neben der medizinisch-pflegerischen, der sozialen und psychologischen auch die spirituelle Intervention als Dimensionen in der palliativen Begleitung am Lebensende. Seelsorge versteht sich als integrierte Profession in dieser Begleitung am Lebensende.